§1 Name. Sitz. Geschäftsiahr
- Der Verein flihrt den Namen: ,,Orlando e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Bremen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst.
Der Verein widmet sich der Pflege und dem Verständnis der Musik insbesondere des 14. bis 18. Jahrhunderts, mit dem Ziel, einen Beitrag für das musikalische Verständnis der Öffentlichkeit zu leisten. Dies geschieht u.a. durch die Förderung wissenschaftlicher und künstlerischer Aktivitäten mit dem Zwecke der Erforschung des musikalischen Repertoires sowie der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in schriftlicher Form, in Vorträgen, Kursen, Klangdokumentationen und Konzerten. Dazu gehört auch die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Selbstlosigkeit / Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft / Mitgliedsbeitrag
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die sich zu denZielen des Vereins bekennt.
- Voraussetzung ftir die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Von den Mitgliedern kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
- Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für die Führung laufender Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer verpflichten.
§8 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d. Beschlussfassung über die Aufirahme neuer Mitglieder;
e. Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste gem. § 5 Abs.3.
- Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des Vorstandes einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand kann außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder sich an der Abstimmung beteiligen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darfjedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedem gemäß § 5 Abs. 2;
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschrift, e-mail-Adresse) gerichtet ist.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgiiederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn einZebntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Regelungen von § 12 sind entsprechend anzuwenden.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Anderung der Satzung, wozu auch eine Zweckänderung zählt, ist jedoch eine Zustimmung von mehr als zwei Drittel aller Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich. Nicht anwesende Mitglieder können die Zustimmung nur irurerhalb von 1 (einem) Monat, gerechnet von dem Datum der Mitgliederversammlung an, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Zustimmung innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingegangen ist.
- Beschlüsse können im Umlaufverfahren (Fax / e-mail / Normalpost) gefasst werden. Der Vorstand ist verpflichtet, nach Durchführung einer Abstimmung im Umlaufverfahren das Ergebnis allen Mitgliedem schriftlich mitzuteilen. Die Abstimmung im Umlaufverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn entsprechend den Regelungen von § 12 die Abstimmungsunterlagen jedem Mitglied rechtzeitig z:ugegangen sind. Außerdem ist es erforderlich, dass jedes Mitglied sich an der Abstimmung schriftlich / elektronisch beteiligt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Unterlagen zur Stimmabgabe innerhalb von 1 (einem) Monat nach Erhalt der Abstimmungsunterlagen den Vorstand zurückzusenden. Dieser nimmt die Auszählung vor und berichtet anschließend den Mitgliedem über das Abstimmungsergebnis.
- Für Wahlen gilt folgendes: Hat bei dem ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand wird bevollmächtigt, im Falle formaler Hinweise des zuständigen Registergerichts und/oder des Finanzamtes Anderungen in der Satzung ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu beschließen, sofern dieses zur Eintragung des Vereins/einer Satzungsänderung/ im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit erforderlich ist. Die Mitglieder sind anschließend zu unterrichten.
§15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zustimmung von neun Zehnteln der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden (§ 14 Abs. 3).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Vorstand bzw. Liquidatoren werden das Vermögen einer anderen gemeinnützigen Organisation übertragen, die im Sinne von § 2 Abs. 1 tätig ist. Da eine solche Organisation zur Zeit im Bereich des Landes Bremen nicht vorhanden ist, bzw. bei Anfall der Vermögensübertragung nicht mehr vorhanden sein könnte, kann die konkrete Bezeichnung dieser Organisation bei Gründung dieses Vereins nicht vorgenommen werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dtirfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfühigkeit verliert.
Bremen, den 11. Juli 2006